7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/75 |
Artikel 76
Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in Artikel 74 genannten Maßnahmen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie folgt erlassen:
a) |
auf Vorschlag der Kommission oder |
b) |
auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten. |